Welche Angaben verlangt § 14 Abs. 4 UStG? Link zu diesem Abschnitt
Eine Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 UStG die dort genannten Angaben enthalten. Sonderfälle wie der Aufbewahrungshinweis nach § 14b UStG oder das Wort Gutschrift, wenn der Empfänger die Rechnung ausstellt, kommen nur in den dort genannten Fällen dazu. Die IHK fasst die Praxis für Unternehmen zusammen. Gesetzestext und Behördenhinweise können sich ändern.
Kern der Liste: vollständiger Name und vollständige Anschrift von Aussteller und Empfänger, Steuernummer oder USt-IdNr. des Ausstellers, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der sonstigen Leistung, Leistungszeitpunkt soweit nötig, Entgelt aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen, Steuersatz und Steuerbetrag oder bei Steuerbefreiung der Hinweis darauf.
Der Leistungszeitpunkt ist anzugeben, wenn er nicht dem Ausstellungsdatum entspricht. Der Kalendermonat reicht (§ 31 Abs. 4 UStDV). Vereinbarte Minderungen, die noch nicht im Entgelt stecken, gehören ebenfalls auf den Beleg. Reverse Charge, innergemeinschaftliche Lieferungen und weitere Sonderfälle klären Sie mit Ihrer Steuerberatung. Dieser Artikel ersetzt das nicht.
- Vollständiger Name und vollständige Anschrift von Aussteller und Empfänger
- Steuernummer oder USt-IdNr. des Ausstellers
- Ausstellungsdatum
- Fortlaufende Rechnungsnummer, einmalig vergeben
- Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
- Leistungszeitpunkt, wenn er vom Ausstellungsdatum abweicht (Kalendermonat reicht)
- Entgelt nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen, plus noch nicht eingerechnete Minderungen
- Steuersatz und Steuerbetrag, oder Hinweis auf eine Steuerbefreiung


